Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG 2004§ 19 Diskriminierungsverbot
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/19#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit beträchtlicher Marktmacht dazu verpflichten, dass Vereinbarungen über Zugänge auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein, einen gleichwertigen Zugang gewähren und den Geboten der Chancengleichheit und Billigkeit genügen müssen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/19#abs-2 (2) Die Gleichbehandlungsverpflichtungen stellen insbesondere sicher, dass der betreffende Betreiber anderen Unternehmen, die gleichartige Dienste erbringen, unter den gleichen Umständen gleichwertige Bedingungen anbietet und Dienste und Informationen für Dritte zu den gleichen Bedingungen und mit der gleichen Qualität bereitstellt wie für seine eigenen Produkte oder die seiner Tochter- oder Partnerunternehmen.
Wird zitiert von 47 Entscheidungen zu § 19 TKG 2004 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 03.07.2019 – 9 K 8489/18Zitiert von 7
- VG Köln, 03.07.2019 – 9 K 8492/18Zitiert von 1
- VG Köln, 03.07.2019 – 9 K 8491/18Zitiert von 1
- VG Köln, 03.07.2019 – 9 K 8490/18Zitiert von 1
- VG Köln, 08.03.2007 – 1 K 3918/06Zitiert von 3
- BVerwG, 02.04.2008 – 6 C 15.07Zitiert von 125
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 05.05.2021 – 21 K 1274/17
- VG Köln, 17.02.2020 – 9 K 8525/18Zitiert von 2
- VG Köln, 17.02.2020 – 9 K 8515/18Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 TKG 2004 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.